Hier wird zwischen Strasse und LSW ein Grünstreifen angelegt, der später von der Gemeinde unterhalten werden wird. Insgesamt werden ca. 26 m2 des bisher ca. 125 m2 grossen Vorgartens (siehe Pflanzenschätzung C. im Anhang zum SKE Entscheid vom 5. April 2017), d.h. ca. 21 % des Vorgartens der Streitliegenschaft beansprucht. Es kann auf sich beruhen, ob der ganze Vorgarten im Zuge der Errichtung der LSW vorübergehend baulich beansprucht werden wird (vgl. B.2.).