5. 5.1. Vorliegend sind die aus der Bau- und Pflanzdienstbarkeit herrührenden Vor- und Nachteile für das Grundstück der Gesuchgegner abzuwägen und allfällige überwiegende negative finanzielle Folgen zu beziffern. Als Nachteile sind zu berücksichtigen: Verkleinerung der als Vorgarten nutzbaren Fläche, Verlegung des Hauszugangs, Schattenwurf und Beeinträchtigung der Aussicht. Als Vorteile stehen dem die Verbesserung beim Sichtschutz und der Schutz vor Littering gegenüber. Die Verbesserung beim Lärmschutz der Parterreräume infolge der LSW hat unberücksichtigt zu bleiben (vgl. zum Ganzen Erw. 2.1.).