4.7. Der Kanton Aargau hat jüngst auch schon eine Entschädigung für die Einräumung eines Baurechts zur Errichtung einer LSW bezahlt. In jenem (Ausnahme)Fall wurde die LSW jedoch allein zugunsten eines Dritten erstellt; der baurechtsbelastete Eigentümer hatte auch nach Auffassung des enteignenden Kantons selbst keinen Nutzen davon. Die Entschädigung wurde in Anlehnung an jene von Teilabtretungen festgesetzt. Der relative Landwert wurde als Berechnungsbasis genommen und nochmals relativiert, weil die betroffene Fläche eben nicht abgetreten werden musste (Protokoll S. 10).