4.5. In einem vergleichbaren Fall (zwangsweise Einräumung eines Höherbaurechts für eine Mauer mit Lärmschutzwand) wurde die Minderwertentschädigung für die Nachteile aus der Servitut (Schattenwurf auf ein Wohnhaus) anhand von (geschätzten) Mietzinseinbussen, abgestuft nach Betroffenheit der einzelnen Etagen, berechnet. Das Bundesgericht schützte sowohl das Vorgehen wie auch das Ergebnis der Berechnung. Es gab aber zu bedenken, dass bei der Entschädigungsbemessung für solche Vor- und Nachteile ein weitgehendes Schätzungsermessen bestehe und der Schaden auch mit einem Pauschalbetrag hätte festgesetzt werden können (BGE 131 II 458, S. 468 f.).