b BauG und § 144 BauG). Für den Minderwert des verbleibenden Teils ist also keine Entschädigung zu leisten, soweit er durch besondere Vorteile, die aus dem Unternehmen des Enteigners entstehen, aufgewogen wird. Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teil erhalten geblieben wären. Diese dem Bundesrecht entnommenen Grundsätze (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG, SR 711] vom 20. Juni 1930) gelten auch im kantonalen Enteignungsverfahren (BGE A/B, Erw. 3.3).