4.2. Die Enteignungsentschädigung für eine zwangsweise auferlegte Dienstbarkeit ohne Verkehrswert (einen eigenständigen Verkehrswert haben nur die als Grundstücke ausgestalteten selbständigen und dauernden Baurechte, Quellenrechte, Wasserrechte und Bergwerke) bestimmt sich nach den Regeln der Teilenteignung. Sie bemisst sich nach der Differenzwertmethode, d.h. die Verkehrswerte des Grundstücks mit und ohne die Last werden einander gegenübergestellt. Ein allfälliger Minderwert ist unter Anrechnung besonderer Vorteile aus dem Unternehmen des Enteigners zu entschädigen (§ 143 Abs. 1 lit. b BauG und § 144 BauG).