Diese werden dichter (dreigeschossig) und mit weniger lärmempfindlichen Nutzungen als heute genutzt werden können. Das spricht dafür, den absoluten Landwert als mögliche Berechnungsbasis eher etwas über dem vor der Nutzungsplanungsrevision in diesem Ortsbereich üblichen Mass anzusetzen. Aufgrund der bestehenden, eher kleinteiligen Bebauung bleibt indessen offen, wann genau die neuen planerischen Nutzungsmöglichkeiten tatsächlich realisiert werden würden. Das Gericht sieht daher davon ab, die Planungsentwicklung weitergehend bei der Entschädigungsbestimmung zu berücksichtigen.