3.2.3. Im kantonalen Enteignungsverfahren ist, wie ausgeführt (Erw. 3.1.3.), grundsätzlich vom Zeitpunkt des ersten Entscheids des SKE auszugehen. In Bezug auf künftige Nutzungsmöglichkeiten gilt das vom Bundesgericht für das eidgenössische Verfahren Gesagte (Erw. 3.2.2.) auch für das kantonale Verfahren vor dem SKE. Der Zeitablauf seit dem 5. April 2017 bzw. die zwischenzeitliche Entwicklung in der kommunalen Nutzungsplanung haben die damals schon absehbare Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstücke entlang der Z.-Strasse bekräftigt. Diese werden dichter (dreigeschossig) und mit weniger lärmempfindlichen Nutzungen als heute genutzt werden können.