20 Abs. 1 EntG). Von einer anderen als der im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung nach eidgenössischem Verfahren geltenden Rechtslage dürfe und müsse aber nur ausgegangen werden, wenn feststehe oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass die rechtliche Situation des betreffenden Grundstücks zur Zeit der Einigungsverhandlung ohne die Enteignung bereits abgeändert oder in naher Zukunft durch Ein- oder Umzonung geändert worden wäre. Bloss theoretische Möglichkeiten oder vage Aussichten auf eine künftige bessere Nutzung genügen demgegenüber nicht (BGE 1C_217/2012 vom 6. November 2012, Erw. 2.3.3, mit Hinweisen). - 10 -