3.2.2. Gemäss Bundesgericht ist für die Bestimmung des Verkehrs- und des Minderwerts die zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung bestehende Zonenordnung nicht schlechthin ausschlaggebend. Der Verkehrswert bestimme sich auch anhand zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten. Diese seien daher sowohl bei der Verkehrswertschätzung als auch bei der Bemessung der Minderwertentschädigung mit zu berücksichtigen (Art. 20 Abs. 1 EntG).