In Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheide des SKE stellen die oberen Instanzen in ihrer Beurteilung auf das Entscheiddatum der unteren Instanz -9- ab. Der massgebliche Zeitpunkt (Erw. 3.1.1.) verschiebt sich durch die folgenden Verfahren also nicht, wenn die Oberinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigt oder ihn durch einen eigenen ersetzt. Für das SKE ist nicht ersichtlich, warum dies in einem Rückweisungsfall anders sein sollte. In Übereinstimmung mit beiden Parteien (Erw. 3.1.2.) hält daher das Gericht am 5. April 2017 als massgebendem Stichtag fest (Protokoll S. 6).