Im Rahmen der laufenden Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) soll für diese Verfahren der für die Verkehrswertbestimmung massgebliche Stichtag neu auf den Zeitpunkt des Vorliegens des Enteignungstitels festgelegt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 1. Juni 2018, in Bundesblatt [BBl] 2018, S. 4732). Das soll unabhängig von allfälligen Verfahren bzw. deren Dauer gelten. Angestrebt wird offenbar eine möglichst einheitliche Basis für die Entschädigungsbemessungen.