Zudem sei zu verhindern, dass jene, die den Rechtserwerb freihändig mit dem Enteigner regelten, nachträglich wesentlich besser oder schlechter gestellt würden. Im Sinne der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit sei daher im Falle einer rechtsmittelweisen Rückweisung an das SKE davon auszugehen, dass der massgebliche Stichtag nicht ändere (Eingabe vom 15. Mai 2019, S. 8, mit Hinweis auf Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 19bis N 7). Daher sei auch die angesprochene Nutzungsplanungsrevision der Gemeinde irrelevant.