3.1.2. Der Vertreter des Gesuchstellers geht davon aus, dass der Gesetzgeber den Stichtag bewusst auf einen frühen Zeitpunkt im Verfahren gelegt hat, damit weder die eine noch die andere Seite durch langdauernde Rechtsmittelverfahren sich ändernde Umstände (preissteigernd oder preissenkend) zu seinen Gunsten auszunützen versuchen kann. Zudem sei zu verhindern, dass jene, die den Rechtserwerb freihändig mit dem Enteigner regelten, nachträglich wesentlich besser oder schlechter gestellt würden.