3. 3.1. 3.1.1. Gemäss § 154 Abs. 2 BauG ist die Höhe der Entschädigung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids des SKE zu bemessen. Das SKE hat am 5. April 2017 einen Entscheid gefällt. Es stellt sich die Frage, ob bei einer Rückweisung das ursprüngliche Entscheiddatum weiterhin massgebend ist, oder ob neu auf die Verhältnisse im heutigen Urteilszeitpunkt abzustellen ist.