2.4. Im vorliegenden Verfahren ist (einzig noch) der Minderwert als Folge der Bau- und Pflanzdienstbarkeit zu beurteilen (vorne Erw. 2.1.; BGE A/B S. 7). Von den in den Ziffern 1 bis 13 geltend gemachten Begehren (vorne Erw. 2.2.) fallen nur die Ziffern 8 und 13 Abs. 1 darunter. Auf die Vorbringen in den Ziffern 5 bis 7 und 9 bis 12 sowie 13 Abs. 2 kann nicht eingetreten werden. -8-