Eine präjudizielle Bedeutung des vorliegenden Entscheids sei nicht zu erkennen. Kostenlose Lärmschutzwände führten mit und ohne Berücksichtigung des Lärmaspekts nicht zu einer Wertminderung, mindestens solange eine klare Verbesserung der Privatsphäre erreicht werde (Eingabe vom 15. Mai 2019, S. 9).