Der Liegenschaft der Gesuchgegner entstehe aus den Dienstbarkeiten kein Minderwert; das gelte selbst bei Nichtberücksichtigung des Aspekts besserer Lärmschutz. Der gewonnene Vorteil übersteige den relativen Landwert der betroffenen Fläche, weshalb kein Raum für eine Entschädigung bleibe (Eingabe vom 15. Mai 2019, S. 7). Das Entschädigungselement "Minderwert" müsse isoliert neu festgesetzt werden, da die Sachleistungen und die vorübergehende Beanspruchung nicht mehr neu beurteilt werden könnten (Eingabe vom 15. Mai 2019, S. 9).