Die Bau- und Pflanzdienstbarkeit führe zu einer geringfügigen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Vorgartenbereichs in einer Tiefe von 1.22 m. Eine nachteilige Beschattung durch die 2.3 m hohe Mauer sei aufgrund der Lage im Nordwestbereich der Liegenschaft nicht zu erwarten und würde auch eintreten, wenn die Mauer an der Grenze zur Parzelle sss erstellt würde. Auch in Bezug auf die Beschränkung der Aussicht gebe es keinen relevanten Unterschied im Vergleich zu einer LSW an der Grenze. Das Wohnzimmer im Erdgeschoss sei sodann nicht auf die Kantonsstrasse hin ausgerichtet, die Aussicht des einen, auf diese Strasse ausgerichteten Fensters nicht relevant.