a BauG). Allein diese zwei Unterschiede müssten dazu führen, dass der Minderwert infolge der Dienstbarkeit erheblich (mutmasslich 75 %) geringer sei als der relative Landwert der betroffenen Fläche von Fr. 4'875.00 (Eingabe vom 15. Mai 2019, S. 4 f. [er würde sich rechnerisch dann noch auf Fr. 1'218.75 belaufen]).