Das Bundesgericht gehe aber davon aus, dass der Minderwert infolge der Bau- und Pflanzdienstbarkeit erheblich unter der Entschädigung im Abtretungsfall liegen müsse (Eingabe vom 15. Mai 2019, S. 7). Bei der Enteignung einer Dienstbarkeit bzw. Auferlegung einer Zwangsdienstbarkeit gebe es insbesondere keine Nachteile in Bezug auf die Ausnützungsmöglichkeiten und den Strassenabstand (mit Hinweis auf den VGE A/B, E.II/1.3.2 und auf § 111 Abs. 1 lit. a BauG).