Die LSW diene in erster Linie den Liegenschaften der von einer Enteignung Betroffenen entlang der Kantonsstrasse und nicht, wie vom Bundesgericht angenommen, der Allgemeinheit. Dank der LSW könnten die massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) bei den Parterreräumen dieser Bauten eingehalten werden, während die Werte in den oberen Stockwerken, wo die LSW nicht wirke, überschritten würden. Beim Gebäude hinter der Liegenschaft der Gesuchgegner würden die IGW bereits im Zustand ohne Massnahmen eingehalten. Die Enteignung führe primär zu einer Lärmreduktion bei den Enteigneten und somit zu einem anrechenbaren Sondervorteil (Eingabe vom 15. Mai 2019, S. 3).