2.3. Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe nicht festgestellt, dass die Verweigerung einer (Minderwert) Entschädigung gegen Art. 26 Abs. 2 BV verstosse. Es habe lediglich die Verbesserung beim Schallschutz infolge der Mauer für nicht anrechenbar erklärt (Eingabe vom 15. Mai 2019, S. 2).