In den Eingaben an das Verwaltungsgericht, auf welche ebenfalls verwiesen wird (Schreiben vom 3. Juni 2019), werden als wertvermindernde Nachteile infolge der LSW aufgeführt: schlechtere Zugänglichkeit zur Liegenschaft und Verunstaltung des Zugangs, verkleinerter Garten auf der Nordseite sowie Aussichtsverlust auf zwei Seiten hin. Als Folge der zudem noch unschönen Wand erfahre die Liegenschaft der Gesuchgegner eine massive Abwertung, während der Nutzen daraus fraglich sei (Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 16. Mai 2017, S. 8 f. und vom 12. Juli 2017, S. 1 f.). -6-