Die übrigen Begehren, die Ausdehnung der Enteignung, die temporäre Enteignung während der Bauphase, der Umfang der Sachleistungen des Beschwerdegegners und allfällige weitere Nachteile aus der Enteignung sind nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Darauf ist das Bundesgericht mangels substantiierter Verfassungsrügen nicht eingetreten (BGE A/B S. 4 und 7); sie sind demzufolge rechtskräftig erledigt (Dispositiv BGE A/B, S. 14, Ziffer 1). 2.2. Die Gesuchgegner halten an den ursprünglich gestellten Entschädigungsforderungen gemäss Eingabe vom 25. Januar 2016, Ziff. 5 bis 13, fest (Eingabe vom 1. Mai 2019, S. 2). Im Einzelnen fordern sie (Eingabe vom 25. Januar 2016, S. 3 ff.):