Das Bundesgericht ging davon aus, dass eine Minderwertentschädigung nicht völlig abgesprochen werden könne. Diese werde sich aber deutlich unterhalb des geltend gemachten Betrags von Fr. 30'000.00 bewegen, weil der Minderwert aus der Dienstbarkeit erheblich geringer -5- ausfalle als bei einer Abtretung der Dienstbarkeitsfläche (BGE A/B S. 12 f.).