2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Sache an das SKE zurückgewiesen. Es sei der finanzielle Einfluss aus den im Streit liegenden Nach- und Vorteilen der Dienstbarkeit (Verkleinerung der als Vorgarten nutzbaren Fläche, Verlegung des Hauszugangs, Schattenwurf und Beeinträchtigung der Aussicht sowie Verbesserung beim Sichtschutz) auf den Grundstückswert fachtechnisch zu schätzen – wobei die Verbesserung des Lärmschutzes durch die Wand nicht berücksichtigt werden dürfe. Das Bundesgericht ging davon aus, dass eine Minderwertentschädigung nicht völlig abgesprochen werden könne.