F. Der Kanton beantwortete die an der Verhandlung gestellten Fragen (D.) mit Eingabe vom 30. Januar 2020. Der Gegenanwalt nahm aufforderungsgemäss (Schreiben SKE vom 31. Januar 2020) mit Schreiben vom 17. Februar 2020 Stellung dazu. Das Schreiben wurde der Gegenseite am 18. Februar zur Kenntnis gebracht. G. Am 18. März 2020 wurde der Fall abschliessend beraten und der vorliegende Entscheid gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Eintretensvoraussetzungen wurden bereits im Entscheid vom 5. April 2017 geprüft. Es hat sich seither nichts geändert. Das Verfahren kann ohne weiteres fortgesetzt werden.