Der Gesuchsteller liess innert erstreckter Frist, mit Eingabe vom 15. Mai 2019, Stellung nehmen. Er beantragte, es sei der Entscheid des SKE vom 5. April 2017 zu bestätigen mit Ausnahme von Ziffer 4, welche anzupassen sei (keine Mutationstabelle erforderlich für Grundbucheintrag). C.3. Die beiden Eingaben wurden den Parteien am 17. Mai 2019 übers Kreuz zur Kenntnis gebracht mit Frist für eine freiwillige abschliessende Stellungnahme. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass keine Beweisanträge gestellt worden seien.