C.1. Das SKE führte das Entschädigungsverfahren nach Erhalt der Akten unter neuer Nummer (4-EV.2019.9) fort. Mit Schreiben vom 28. März 2019 setzte der Präsident des SKE den Parteien Frist für eine Stellungnahme. C.2. Die Gesuchgegner liessen sich mit Eingabe vom 1. Mai 2019 vernehmen. Sie hielten an den Forderungen gemäss Eingabe vom 25. Januar 2016 fest und stellten Begehren zur Verfahrens- und Parteikostenverlegung der bisherigen Verfahren.