Das Bundesgericht hiess jedoch die gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid geführte Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SKE zurück. Es wies zudem das Verwaltungsgericht an, die Verfahrens- und Parteikosten neu zu verlegen (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 [nachfolgend: BGE A/B]). -3- Das Verwaltungsgericht regelte auftragsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens neu. Auf die Begehren betreffend die Kosten des Verfahrens vor dem SKE trat es mangels Zuständigkeit nicht ein (VGE WBE.2019.46 vom 18. März 2019).