A. und B. forderten jedoch mit Eingabe vom 25. Januar 2016, der Kanton habe das Land von der LSW bis zur Strasse gegen volle Entschädigung zu übernehmen. Darüber hinaus seien ihnen verschiedene Nachteile im Zusammenhang mit der LSW zu entschädigen. Das SKE wies die Begehren mit Entscheid vom 5. April 2017 ab (SKEE 4-EV.2015.45); das Verwaltungsgericht wies die dagegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat (VGE WBE.2017.227).