B.2. A. und B. sind Eigentümer der überbauten Parzelle sss an der Ecke Z.- / O.-Strasse. Von diesem Grundstück sollte eine Fläche von 26 m2 mit einer Dienstbarkeit (Baurecht Lärmschutzwand) belastet und eine Fläche von 80 m2 während der Bauzeit vorübergehend beansprucht werden (vgl. Dienstbarkeitsplan vom 31. Januar 2017 in Verfahrensakten SKE 4- EV.2015.45 [VA-SKE] act. 105). Die Rechte sollten dem Kanton gemäss Vertragsentwurf entschädigungslos eingeräumt werden. A. und B. forderten jedoch mit Eingabe vom 25. Januar 2016, der Kanton habe das Land von der LSW bis zur Strasse gegen volle Entschädigung zu übernehmen.