Die dagegen erhobene Einwendung von B. wies der Regierungsrat grösstenteils ab (RRB Nr. 2014-000918). Die von A. und B. gegen die Genehmigung des Projekts erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht blieb erfolglos (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2014.315 vom 19. März 2015). B.1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) ersuchte das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit Eingabe von 1. Dezember 2015 um Genehmigung der zustande gekommenen Dienstbarkeitsverträge und um Einleitung des Enteignungsverfahrens gemäss §§ 151 ff. BauG für die offenen Rechtserwerbe.