A. Der Regierungsrat genehmigte mit Beschluss vom 20. August 2014 (RRB Nr. 2014-000919) das Strassenlärm-Sanierungsprojekt "Lärmschutzwand X." in der Gemeinde Y. und erteilte gleichzeitig das Enteignungsrecht (§ 132 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Das Projekt beinhaltet die Errichtung von Lärmschutzwänden (LSW) entlang der K 118 und der K 117 sowie Belagserneuerungen auf der K 117, K 400 und K 401. Die dagegen erhobene Einwendung von B. wies der Regierungsrat grösstenteils ab (RRB Nr. 2014-000918).