5. 5.1. Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen (§ 149 Abs. 2 BauG). Sie gehen zu Lasten des Kantons Aargau und werden auf pauschal Fr. 250.00 festgesetzt. 5.2. Es sind keine Parteikosten zu ersetzen (§ 32 in Verbindung mit § 29 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren 4-EV.2019.7 wird als durch konkludente Einigung erledigt von der Geschäftskontrolle des Gerichts abgeschrieben. 2. Der Enteignungsvertragsentwurf wird zum integrierten Bestandteil des vorliegenden Entscheids erklärt.