Damit wurde dem Gericht, auch nach Meinung der mitwirkenden Fachrichter, plausibel dargelegt, dass kein zusätzlicher, entschädigungspflichtiger Parkflächenverlust entsteht. Das kantonale Angebot für das abzutretende Land hält demzufolge auch aus Sicht des Gerichts die Eigentumsgarantie ein. 4.3. Die übrigen im Vertrag enthaltenen Eingriffe geben zu keinen weiteren Zusatzabklärungen oder Bemerkungen Anlass.