Der RRB geht noch von einer Abtretungsfläche von 159 m2 (statt nun 129 m2) aus. Ausschlaggebend ist aber, dass die über die Jahre dokumentierte Parkordnung (vgl. Luftbilder, Antwortbeilage 4) nach wie vor VSSkonform weitergeführt werden kann (Stellungnahme Ziffer 3, Planbeilage 3). Die Fahrgassbreite wird zwar verschmälert, bleibt aber breit genug, um das bisher praktizierte Parkplatzregime mit zwei Reihen senkrecht zu den Parzellengrenzen ccc/aaa und ddd/aaa uneingeschränkt weiterführen zu können. Damit wurde dem Gericht, auch nach Meinung der mitwirkenden Fachrichter, plausibel dargelegt, dass kein zusätzlicher, entschädigungspflichtiger Parkflächenverlust entsteht.