Es ist gerichtsnotorisch, dass Parkplatzverluste, insbesondere bei Gastbetrieben, in Enteignungsverfahren regelmässig Entschädigungsdiskussionen auslösen und häufig auch tatsächlich zusätzlich zur Abtretungsentschädigung abgegolten werden. Das Gericht sah sich daher veranlasst, in diesem Fall der materiellen Frage noch weiter nachzugehen, auch wenn die zu Enteignende bisher im Verfahren weder bei der Sektion Landerwerb noch beim SKE mitgewirkt hatte. -4-