Die Einschränkung der Parkiernutzungsmöglichkeiten war wohl Thema während des Projektverfahrens (vgl. RRB Nr. 2017-001517 vom 6. Dezember 2017 [Gesuchbeilage 4]), wurde aber im Entschädigungsverfahren nicht mehr angesprochen. Es ist gerichtsnotorisch, dass Parkplatzverluste, insbesondere bei Gastbetrieben, in Enteignungsverfahren regelmässig Entschädigungsdiskussionen auslösen und häufig auch tatsächlich zusätzlich zur Abtretungsentschädigung abgegolten werden.