3.4. 3.4.1. Grundsätzlich hätte das Verfahren ankündigungsgemäss (Erw. 3.1.) von der Kontrolle abgeschrieben werden können. Das SKE ist allerdings dafür verantwortlich, dass die zu Enteignenden eine korrekte, die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie wahrende Entschädigung erhalten (erwähnter SKEE 4-EV.2017.17 vom 21. März 2018, S. 6, Erw. 4.1., ebenfalls zur Publikation vorgesehen). Es hat daher, wie ebenfalls angekündigt, von Amtes wegen einzugreifen, wenn Indizien vorhanden sind, die an diesem Ergebnis zweifeln lassen.