3.3. Der erwähnte Vertragsentwurf (Erw. 3.1.) enthält einen Entschädigungsansatz von Fr. 215.00/m2. Das ursprüngliche Angebot enthielt zusätzlich eine flächengebundene Inkonvenienzentschädigung von Fr. 110.00/m2. Darauf ist die Sektion Landerwerb zulässigerweise zurückgekommen (vgl. Entscheid SKE [SKEE] 4-EV.2017.17 vom 21. März 2018, S. 7, Erw. 4.2.2., zur Publikation in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen [AGVE] 2018 vorgesehen). Auch im Schreiben des SKE vom 1. Februar 2019 wurde auf den Umstand hingewiesen. Eine Eingabe seitens der zu Enteignenden ist dennoch nicht eingegangen (Erw. 3.2.).