Falls sie innert Frist keine Eingaben mache und auch keine Indizien für ein Einschreiten von Amtes wegen vorlägen, werde das Gericht davon ausgehen, dass sie mit dem Vertragsentwurf doch einverstanden sei. Das Verfahren werde dann als durch Einigung erledigt abgeschrieben (§ 153 BauG). -3- 3.2. Innert der Auflagefrist ging bei der Gemeinde Q. kein Entschädigungsbegehren der A. ein (Bestätigungsschreiben der Gemeindekanzlei Q. vom 11. März 2019).