3. 3.1. Mit Einschreiben vom 1. Februar 2019 beauftragte das SKE den Gemeinderat Q., die Enteignungsakten vom 6. Februar 2019 bis 7. März 2019 auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme bereit zu halten. Gleichentags wurde die A. über das laufende Enteignungsverfahren informiert. Sie wurde aufgefordert, innert der Auflagefrist schriftlich Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG beim Gemeinderat Q. zuhanden des Gerichts einzureichen. Falls sie innert Frist keine Eingaben mache und auch keine Indizien für ein Einschreiten von Amtes wegen vorlägen, werde das Gericht davon ausgehen, dass sie mit dem Vertragsentwurf doch einverstanden sei.