2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 ersuchte die Sektion Landerwerb des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), um Einleitung des Enteignungsverfahrens nach § 151 BauG. 2.2. Die Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens (Enteignungstitel und rechtskräftiges Bauprojekt) sind gegeben (Erw. 1.). Die Verhältnisse sind übersichtlich, weshalb das Verfahren vereinfacht eingeleitet werden konnte (§ 151 Abs. 4 BauG).