Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-EV.2019.7 Beschluss vom 9. Mai 2019 Besetzung Präsident E. Hauller Richter A. Baumgartner Richterin C. Hofer Schmid Gerichtsschreiberin R. Gehrig Gesuchsteller Kanton Aargau vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Gesuchgegnerin A._____ Gegenstand Rechtserwerb für Strassensanierung mit Umgestaltung der Ortsdurchfahrt (Teilprojekt 2), (Q._____ IO/AO K 246 [B-Strasse]; formelle Enteignung) -2- Das Gericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Der Kanton Aargau beabsichtigt, die B-Strasse (K 246) in Q. zu sanieren und gleichzeitig die Ortsdurchfahrt umzugestalten. Der Regierungsrat ge- nehmigte das Projekt mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 (RRB Nr. 2017-001521). Gleichzeitig erteilte er das Enteignungsrecht (vgl. § 132 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 ersuchte die Sektion Landerwerb des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) das Spezialverwaltungsge- richt, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), um Einleitung des Enteignungsverfahrens nach § 151 BauG. 2.2. Die Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung eines Enteig- nungsverfahrens (Enteignungstitel und rechtskräftiges Bauprojekt) sind ge- geben (Erw. 1.). Die Verhältnisse sind übersichtlich, weshalb das Verfahren vereinfacht eingeleitet werden konnte (§ 151 Abs. 4 BauG). 2.3. Vom Strassenbauprojekt ist auch die A. als Eigentümerin der Parzellen bbb und aaa betroffen. Von diesen Grundstücken sind ca. 11 m2 bzw. ca. 129 m2 an den Kanton abzutreten. Zudem werden ca. 21 m2 bzw. 155 m2 für Anpassungsarbeiten vorübergehend beansprucht. Trotz verschiedener Be- mühungen wurde der von der Sektion Landerwerb unterbreitete Enteig- nungsvertragsentwurf von der zu Enteignenden nicht unterzeichnet. Die übrigen projektnotwendigen Rechtserwerbe konnten abgesehen von einer weiteren Ausnahme einvernehmlich geregelt werden. 3. 3.1. Mit Einschreiben vom 1. Februar 2019 beauftragte das SKE den Gemein- derat Q., die Enteignungsakten vom 6. Februar 2019 bis 7. März 2019 auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme bereit zu halten. Gleichentags wurde die A. über das laufende Enteignungsverfahren informiert. Sie wurde aufgefordert, innert der Auflagefrist schriftlich Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG beim Gemeinderat Q. zuhanden des Gerichts einzureichen. Falls sie innert Frist keine Eingaben mache und auch keine Indizien für ein Ein- schreiten von Amtes wegen vorlägen, werde das Gericht davon ausgehen, dass sie mit dem Vertragsentwurf doch einverstanden sei. Das Verfahren werde dann als durch Einigung erledigt abgeschrieben (§ 153 BauG). -3- 3.2. Innert der Auflagefrist ging bei der Gemeinde Q. kein Entschädigungsbe- gehren der A. ein (Bestätigungsschreiben der Gemeindekanzlei Q. vom 11. März 2019). 3.3. Der erwähnte Vertragsentwurf (Erw. 3.1.) enthält einen Entschädigungsan- satz von Fr. 215.00/m2. Das ursprüngliche Angebot enthielt zusätzlich eine flächengebundene Inkonvenienzentschädigung von Fr. 110.00/m2. Darauf ist die Sektion Landerwerb zulässigerweise zurückgekommen (vgl. Ent- scheid SKE [SKEE] 4-EV.2017.17 vom 21. März 2018, S. 7, Erw. 4.2.2., zur Publikation in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentschei- dungen [AGVE] 2018 vorgesehen). Auch im Schreiben des SKE vom 1. Februar 2019 wurde auf den Umstand hingewiesen. Eine Eingabe sei- tens der zu Enteignenden ist dennoch nicht eingegangen (Erw. 3.2.). 3.4. 3.4.1. Grundsätzlich hätte das Verfahren ankündigungsgemäss (Erw. 3.1.) von der Kontrolle abgeschrieben werden können. Das SKE ist allerdings dafür verantwortlich, dass die zu Enteignenden eine korrekte, die verfassungs- rechtliche Eigentumsgarantie wahrende Entschädigung erhalten (erwähn- ter SKEE 4-EV.2017.17 vom 21. März 2018, S. 6, Erw. 4.1., ebenfalls zur Publikation vorgesehen). Es hat daher, wie ebenfalls angekündigt, von Am- tes wegen einzugreifen, wenn Indizien vorhanden sind, die an diesem Er- gebnis zweifeln lassen. 3.4.2. Die Parzelle aaa im Halte von 1'683 m2 ist mit dem Restaurant C. bebaut. Rund die Hälfte des Grundstücks dient auf den ersten Blick als Parkierflä- che für das Gastgewerbe. Diese Fläche verkleinert sich durch die Abtretung um 129 m2 oder um einen knappen Sechstel. Die Einschränkung der Par- kiernutzungsmöglichkeiten war wohl Thema während des Projektverfah- rens (vgl. RRB Nr. 2017-001517 vom 6. Dezember 2017 [Gesuchbeilage 4]), wurde aber im Entschädigungsverfahren nicht mehr angesprochen. Es ist gerichtsnotorisch, dass Parkplatzverluste, insbesondere bei Gastbetrie- ben, in Enteignungsverfahren regelmässig Entschädigungsdiskussionen auslösen und häufig auch tatsächlich zusätzlich zur Abtretungsentschädi- gung abgegolten werden. Das Gericht sah sich daher veranlasst, in diesem Fall der materiellen Frage noch weiter nachzugehen, auch wenn die zu Enteignende bisher im Verfahren weder bei der Sektion Landerwerb noch beim SKE mitgewirkt hatte. -4- 4. 4.1. Mit Beschluss vom 20. März 2019 forderte das SKE die Sektion Lander- werb auf, darzulegen, weshalb der offensichtliche Parkflächenverlust auf der Parzelle aaa im konkreten Fall keine zusätzliche Entschädigung erfor- derlich mache bzw. weshalb die angebotene Abtretungsentschädigung von Fr. 215.00/m2 den Ansprüchen an eine enteignungsrechtliche Entschädi- gungsleistung doch gerecht werde. 4.2. Die Sektion Landerwerb antwortete darauf mit Eingabe vom 5. April 2019. Sie stützt sich schwergewichtig auf die regierungsrätliche Abweisung der Projekteinwendung der Enteigneten (RRB Nr. 2017-0001517 vom 6. De- zember 2017, S. 8). Das Fazit des Regierungsrats beschränkt sich darin auf die Feststellung, dass der Eingriff in die Eigentumsgarantie verhältnis- mässig sei und Entschädigungsforderungen vom SKE zu beurteilen seien. Der RRB geht noch von einer Abtretungsfläche von 159 m2 (statt nun 129 m2) aus. Ausschlaggebend ist aber, dass die über die Jahre dokumen- tierte Parkordnung (vgl. Luftbilder, Antwortbeilage 4) nach wie vor VSS- konform weitergeführt werden kann (Stellungnahme Ziffer 3, Planbeilage 3). Die Fahrgassbreite wird zwar verschmälert, bleibt aber breit genug, um das bisher praktizierte Parkplatzregime mit zwei Reihen senkrecht zu den Parzellengrenzen ccc/aaa und ddd/aaa uneingeschränkt weiterführen zu können. Damit wurde dem Gericht, auch nach Meinung der mitwirkenden Fachrichter, plausibel dargelegt, dass kein zusätzlicher, entschädigungs- pflichtiger Parkflächenverlust entsteht. Das kantonale Angebot für das ab- zutretende Land hält demzufolge auch aus Sicht des Gerichts die Eigen- tumsgarantie ein. 4.3. Die übrigen im Vertrag enthaltenen Eingriffe geben zu keinen weiteren Zu- satzabklärungen oder Bemerkungen Anlass. Der Vertragsinhalt liegt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und verletzt keine Interessen privater Dritter (Michael Merker, Rechtsmittel, Klagen und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 altVRPG, Zürich 1998, § 58 N 12). Das Verfahren kann daher ankündigungsgemäss (Erw. 3.1.) als durch Einigung erledigt abgeschrieben werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005 S. 407 f.). -5- 5. 5.1. Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel vom entschädigungspflichti- gen Gemeinwesen zu tragen (§ 149 Abs. 2 BauG). Sie gehen zu Lasten des Kantons Aargau und werden auf pauschal Fr. 250.00 festgesetzt. 5.2. Es sind keine Parteikosten zu ersetzen (§ 32 in Verbindung mit § 29 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren 4-EV.2019.7 wird als durch konkludente Einigung erledigt von der Geschäftskontrolle des Gerichts abgeschrieben. 2. Der Enteignungsvertragsentwurf wird zum integrierten Bestandteil des vor- liegenden Entscheids erklärt. 3. Die Kosten des Verfahrens von pauschal Fr. 250.00 sind vom Kanton Aargau zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Gesuchsteller (2) - Gesuchgegnerin Mitteilung - mitwirkende Fachrichterin - mitwirkender Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde -6- Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 9. Mai 2019 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller R. Gehrig