9.2. Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung beider Seiten nicht zu ersetzen (§ 32 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit § 29 VRPG. - 11 - Das Gericht erkennt: 1. 1.1. Die Gesuchgegner treten ca. 9 m2 Strassenfläche ab der Parzelle J gemäss Landerwerbsplan vom 31. Oktober 2018 entschädigungslos an die Einwohnergemeinde Q. ab. 1.2. Die Abtretung erfolgt lastenfrei. Das definitive Mass bleibt vorbehalten. 2. Notwendige Anpassungsarbeiten im Rahmen der Instandsetzung des D- Wegs gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.