8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die übermarchende Strassenfläche von ca. 9 m2 unentgeltlich an die Gemeinde abzutreten ist (Erw. 5.2.) und notwendige Anpassungsarbeiten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten zu deren Lasten gehen (Erw. 6.2.1.). 9. 9.1. Abschliessend sind die Kosten des Verfahrens zu verlegen. Sie sind in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, wenn eine Entschädigung zugesprochen wird (§ 149 Abs. 2 BauG). Im vorliegenden Fall ist zwar keine Zahlung zu leisten, es sind aber Sachleistungen im Rahmen der Instandstellung des D-Wegs zu erbringen. Daher rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten dennoch der Gemeinde aufzuerlegen.