5.3. Der Verlust einer weitergehenden konkreten, nicht durch den künftigen Gemeingebrauch umfassten Nutzung (Erw. 4.6.) durch die Abtretung ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. 6. 6.1. Die Nutzung der Parzelle J erfährt durch die Abtretung keine Änderung. Eine Minderwertentschädigung für die Restparzelle wird daher zu Recht (Erw. 5.2.) nicht geltend gemacht.