Gegen eine Entschädigung der Abtretungsfläche spricht weiter, dass Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen 10 Jahre nach Vollendung eines Werks verwirken (vgl. § 155 Abs. 2 Satz 2 BauG). Wäre der D-Weg von der Gemeinde gebaut worden, könnten ihr gegenüber heute also keine Forderungen aus der Grenzverletzung mehr gestellt werden. Vorliegend wurde die Grenzverletzung von einem Privaten, und allem Anschein nach vor weit mehr als 10 Jahren, verursacht. Es wäre stossend, wenn die Gemeinde in diesem Fall dafür dennoch etwas bezahlen müsste. Als Zwischenfazit bleibt festzuhalten, dass die Abtretungsfläche grundsätzlich über keinen Verkehrswert verfügt und demnach nicht zu entschädigen ist.